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200 2026 218

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-08-31 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom

13. Januar 2026 (Akten der AKB [act. II] 5) setzte die AKB für das Jahr 2024 die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge defi- nitiv auf insgesamt Fr. 9'109.20 fest. Dabei ging sie von einem massge- benden Einkommen von (gerundet) Fr. 77'200.-- (Fr. 69'568.-- [reines Er- werbseinkommen] + Fr. 7'724.80 [aufrechenbare persönliche Beiträge] ./. Fr. 45.-- [Abzug für 12 Monate Zins von 1.5 % auf dem investierten Eigen- kapital von Fr. 3'000.--]) aus. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1) ab. B. Mit Eingabe vom 1. April 2026 erhob der Versicherte Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei- des und die Neufestsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätig- keit ohne Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 3 -

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträ- ge als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2024 und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdegegnerin AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 7'724.80 zu Recht dem von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerbehörde) gemeldeten Einkommen hinzurechnete.

E. 1.3 Bei verfügten persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2024 von total Fr. 9'109.20 (act. II 5) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbst- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch fest- zusetzen und zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoein- kommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Ab- züge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei- tragssätze auf 100 % aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 5 - der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vor- behaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1, 9C_376/2016 E. 1.2 f.). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Ge- währung eines Zinsabzuges für das von Selbstständigerwerbenden im Be- trieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die di- rekte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2 AHVV). Der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ist vor der Aufrechnung der AHV- Beiträge vom rohen Einkommen abzuziehen (BGE 141 V 433 E. 4 S. 436).

E. 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolu- te Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 6 - Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 13, 9C_681/2019 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und für das hier massge- bende Jahr 2024 beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die persönlichen Beiträge für das Jahr 2024 als Selbstständigerwerben- der zu entrichten hat.

E. 3.2 Am 16. Dezember 2025 meldete die Steuerbehörde der Beschwer- degegnerin ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 69'568.-- (act. II 6). Dieser Betrag stimmt mit dem im Einspracheentscheid betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2024 vom 30. Oktober 2025 ausgewiesenen Einkommen überein (vgl. act. II 4 S. 8, 8). Gestützt auf diese Steuermeldung setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (act. II 5) die für das Jahr 2024 geschuldeten persönlichen Beiträge fest. Sie behandelte das gemeldete Einkommen als Nettoeinkommen, rechnete persönliche AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 7'724.80 hinzu und zog vom (auf die nächsten Fr. 1'000.-- aufgerundeten) investierten Eigenkapital von Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV; vgl. act. II 4 S. 8) einen Zins von 1.5 %, ausmachend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 7 - Fr. 45.--, ab. Daraus ergab sich ein für die Beitragsfestsetzung massge- bendes, auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 77'200.-- (Fr. 69'568.-- + Fr. 7'724.80 ./. Fr. 45.--). Der Beschwerdeführer beanstandet die Hinzurechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 7'724.80. Er macht geltend, die Steuerverwal- tung habe bei der Ermittlung des gemeldeten Einkommens keine derartigen Beiträge abgezogen (vgl. act. II 2 S. 1). Weiter bringt er vor, die AHV/IV/EO-Beiträge in seinem Geschäftsabschluss aus Unwissenheit nicht korrekt berücksichtigt zu haben. Er habe darin lediglich Fr. 540.-- als AHV/IV/EO-Beiträge verbucht. Dieser Betrag entspreche jedoch nicht den für das Jahr 2024 geschuldeten persönlichen Beiträgen, sondern den Nachzahlungen für die Schlussrechnung 2023. Die ihm im Jahr 2024 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Akontozahlungen (vom 11. März,

10. Juni und 9. September 2024) habe er demgegenüber als Einkommen verbucht. Diese hätten auch Familienzulagen umfasst, welche die persönli- chen Beiträge überstiegen hätten; deshalb sei ihm mit den Akontorechnun- gen jeweils ein Betrag überwiesen worden (vgl. Beschwerde, S. 1).

E. 3.3 Die Meldung der Steuerbehörde vom 16. Dezember 2025, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätig- keit Fr. 69'568.-- betrug (act. II 6), ist für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Sie hatte dieses Einkom- men daher ihrer Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen und es AHV- beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu behandeln. Folglich hatte sie die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen und das gemeldete Einkommen nach Massgabe der gel- tenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch Rz. 1171.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin klar, aus- drücklich und vorbehaltlos bestätigt hätte, dass vom gemeldeten Einkom- men keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden sind (vgl.

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- 8 - E. 2.3 hiervor; vgl. Rz. 1171.2 WSN). Eine solche Bestätigung enthält die besagte Steuermeldung nicht. Sie steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich beim gemeldeten Einkommen von Fr. 69'568.-- um ein um die steu- errechtlich zulässigen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge gekürztes Netto- einkommen handelt. Denn die Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit sind von der Steuerbehörde ohne Wiederaufrechnung der nach Art. 33 Abs. 1 lit. d und lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich abziehba- ren persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu melden (vgl. Rz. 4028 WSN). Die Beschwerdegegnerin war daher grundsätzlich gehalten, das gemeldete Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzu- rechnen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.4 Im rudimentären Jahresabschluss für das Jahr 2024 (act. II 4 S. 7) sind unter dem Titel "AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)" lediglich Fr. 540.-- als Geschäftsaufwand ausgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdefüh- rers handelt es sich dabei um Nachzahlungen für das Beitragsjahr 2023 (vgl. Beschwerde, S. 1; vgl. E. 3.2 hiervor). Den Akontorechnungen der Beschwerdegegnerin vom 6. März, 5. Juni und 4. September 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I 4]) ist zu entnehmen, dass die persönlichen Beitragsforderungen jeweils mit den höheren Familienzulagenansprüchen verrechnet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2024 gegenüber der Steuerbehörde allenfalls versehentlich nicht oder nicht vollständig deklariert hatte. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2), dass die Steuerveranlagung keine klar ausgewiesenen Irrtümer enthält, die ohne Weiteres richtiggestellt wer- den könnten. Ebenso wenig sind sachliche Umstände ersichtlich, die steu- errechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam wären und deshalb ein Abweichen von den steuerlichen Bemessungs- grundlagen rechtfertigen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor). Selbst wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen und damit davon auszuge- hen wäre, dass das in der Steuermeldung ausgewiesene Einkommen tatsächlich zu hoch bemessen worden sei, könnte er daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 9 - rungsgericht auch dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn sich bei näherer Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.4 hier- vor; siehe auch Rz. 1233 WSN). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Steuerveranlagung zwar Einsprache, jedoch aus anderen Gründen. Den Einspracheentscheid der Steuerbehörde vom 30. Oktober 2025 (act. II 8), mit welchem die Einsprache teilweise gutgeheissen und der steuerbare Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 71'698.-- um Fr. 2'130.-- auf Fr. 69'568.-- reduziert worden war, zog der Beschwerdeführer nicht an die Steuerrekurskommission weiter (vgl. Art. 195 ff. des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 140 DBG i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Einspracheentscheid und damit die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2024 blieben unan- gefochten. Allfällige Einwände gegen die steuerliche Behandlung der per- sönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hätte der Beschwerdeführer im steuerrecht- lichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Dieses Unterlassen hat er sich auch mit Blick auf die AHV-rechtliche Bei- tragspflicht anzulasten. Die Beschwerdegegnerin rechnete die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge dem gemeldeten Einkommen daher zu Recht hinzu. Der Betrag von Fr. 7'724.80 ist unbestritten; den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen, die hinsichtlich der Beitragsbe- rechnung Anlass zu weiteren Abklärungen gäben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330; act. II 5).

E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1) als rechtens und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 10 - richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218 - 11 -
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2026 218 JAP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Aug. 2026, AHV 200 2026 218

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom

13. Januar 2026 (Akten der AKB [act. II] 5) setzte die AKB für das Jahr 2024 die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge defi- nitiv auf insgesamt Fr. 9'109.20 fest. Dabei ging sie von einem massge- benden Einkommen von (gerundet) Fr. 77'200.-- (Fr. 69'568.-- [reines Er- werbseinkommen] + Fr. 7'724.80 [aufrechenbare persönliche Beiträge] ./. Fr. 45.-- [Abzug für 12 Monate Zins von 1.5 % auf dem investierten Eigen- kapital von Fr. 3'000.--]) aus. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1) ab. B. Mit Eingabe vom 1. April 2026 erhob der Versicherte Beschwerde. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei- des und die Neufestsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätig- keit ohne Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträ- ge als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2024 und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdegegnerin AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 7'724.80 zu Recht dem von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerbehörde) gemeldeten Einkommen hinzurechnete. 1.3 Bei verfügten persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2024 von total Fr. 9'109.20 (act. II 5) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbst- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch fest- zusetzen und zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoein- kommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Ab- züge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei- tragssätze auf 100 % aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn

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- 5 - der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vor- behaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1, 9C_376/2016 E. 1.2 f.). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Ge- währung eines Zinsabzuges für das von Selbstständigerwerbenden im Be- trieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die di- rekte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2 AHVV). Der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ist vor der Aufrechnung der AHV- Beiträge vom rohen Einkommen abzuziehen (BGE 141 V 433 E. 4 S. 436). 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolu- te Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295).

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- 6 - Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 13, 9C_681/2019 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und für das hier massge- bende Jahr 2024 beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die persönlichen Beiträge für das Jahr 2024 als Selbstständigerwerben- der zu entrichten hat. 3.2 Am 16. Dezember 2025 meldete die Steuerbehörde der Beschwer- degegnerin ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 69'568.-- (act. II 6). Dieser Betrag stimmt mit dem im Einspracheentscheid betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2024 vom 30. Oktober 2025 ausgewiesenen Einkommen überein (vgl. act. II 4 S. 8, 8). Gestützt auf diese Steuermeldung setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (act. II 5) die für das Jahr 2024 geschuldeten persönlichen Beiträge fest. Sie behandelte das gemeldete Einkommen als Nettoeinkommen, rechnete persönliche AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 7'724.80 hinzu und zog vom (auf die nächsten Fr. 1'000.-- aufgerundeten) investierten Eigenkapital von Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV; vgl. act. II 4 S. 8) einen Zins von 1.5 %, ausmachend

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- 7 - Fr. 45.--, ab. Daraus ergab sich ein für die Beitragsfestsetzung massge- bendes, auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 77'200.-- (Fr. 69'568.-- + Fr. 7'724.80 ./. Fr. 45.--). Der Beschwerdeführer beanstandet die Hinzurechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 7'724.80. Er macht geltend, die Steuerverwal- tung habe bei der Ermittlung des gemeldeten Einkommens keine derartigen Beiträge abgezogen (vgl. act. II 2 S. 1). Weiter bringt er vor, die AHV/IV/EO-Beiträge in seinem Geschäftsabschluss aus Unwissenheit nicht korrekt berücksichtigt zu haben. Er habe darin lediglich Fr. 540.-- als AHV/IV/EO-Beiträge verbucht. Dieser Betrag entspreche jedoch nicht den für das Jahr 2024 geschuldeten persönlichen Beiträgen, sondern den Nachzahlungen für die Schlussrechnung 2023. Die ihm im Jahr 2024 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Akontozahlungen (vom 11. März,

10. Juni und 9. September 2024) habe er demgegenüber als Einkommen verbucht. Diese hätten auch Familienzulagen umfasst, welche die persönli- chen Beiträge überstiegen hätten; deshalb sei ihm mit den Akontorechnun- gen jeweils ein Betrag überwiesen worden (vgl. Beschwerde, S. 1). 3.3 Die Meldung der Steuerbehörde vom 16. Dezember 2025, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätig- keit Fr. 69'568.-- betrug (act. II 6), ist für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Sie hatte dieses Einkom- men daher ihrer Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen und es AHV- beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu behandeln. Folglich hatte sie die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen und das gemeldete Einkommen nach Massgabe der gel- tenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch Rz. 1171.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin klar, aus- drücklich und vorbehaltlos bestätigt hätte, dass vom gemeldeten Einkom- men keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden sind (vgl.

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- 8 - E. 2.3 hiervor; vgl. Rz. 1171.2 WSN). Eine solche Bestätigung enthält die besagte Steuermeldung nicht. Sie steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich beim gemeldeten Einkommen von Fr. 69'568.-- um ein um die steu- errechtlich zulässigen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge gekürztes Netto- einkommen handelt. Denn die Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit sind von der Steuerbehörde ohne Wiederaufrechnung der nach Art. 33 Abs. 1 lit. d und lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) steuerrechtlich abziehba- ren persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu melden (vgl. Rz. 4028 WSN). Die Beschwerdegegnerin war daher grundsätzlich gehalten, das gemeldete Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzu- rechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Im rudimentären Jahresabschluss für das Jahr 2024 (act. II 4 S. 7) sind unter dem Titel "AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)" lediglich Fr. 540.-- als Geschäftsaufwand ausgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdefüh- rers handelt es sich dabei um Nachzahlungen für das Beitragsjahr 2023 (vgl. Beschwerde, S. 1; vgl. E. 3.2 hiervor). Den Akontorechnungen der Beschwerdegegnerin vom 6. März, 5. Juni und 4. September 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I 4]) ist zu entnehmen, dass die persönlichen Beitragsforderungen jeweils mit den höheren Familienzulagenansprüchen verrechnet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2024 gegenüber der Steuerbehörde allenfalls versehentlich nicht oder nicht vollständig deklariert hatte. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2), dass die Steuerveranlagung keine klar ausgewiesenen Irrtümer enthält, die ohne Weiteres richtiggestellt wer- den könnten. Ebenso wenig sind sachliche Umstände ersichtlich, die steu- errechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam wären und deshalb ein Abweichen von den steuerlichen Bemessungs- grundlagen rechtfertigen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor). Selbst wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen und damit davon auszuge- hen wäre, dass das in der Steuermeldung ausgewiesene Einkommen tatsächlich zu hoch bemessen worden sei, könnte er daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversiche-

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- 9 - rungsgericht auch dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn sich bei näherer Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel wahrscheinlich korrigiert worden wäre (vgl. E. 2.4 hier- vor; siehe auch Rz. 1233 WSN). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Steuerveranlagung zwar Einsprache, jedoch aus anderen Gründen. Den Einspracheentscheid der Steuerbehörde vom 30. Oktober 2025 (act. II 8), mit welchem die Einsprache teilweise gutgeheissen und der steuerbare Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 71'698.-- um Fr. 2'130.-- auf Fr. 69'568.-- reduziert worden war, zog der Beschwerdeführer nicht an die Steuerrekurskommission weiter (vgl. Art. 195 ff. des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 140 DBG i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Einspracheentscheid und damit die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2024 blieben unan- gefochten. Allfällige Einwände gegen die steuerliche Behandlung der per- sönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hätte der Beschwerdeführer im steuerrecht- lichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Dieses Unterlassen hat er sich auch mit Blick auf die AHV-rechtliche Bei- tragspflicht anzulasten. Die Beschwerdegegnerin rechnete die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge dem gemeldeten Einkommen daher zu Recht hinzu. Der Betrag von Fr. 7'724.80 ist unbestritten; den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen, die hinsichtlich der Beitragsbe- rechnung Anlass zu weiteren Abklärungen gäben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330; act. II 5). 3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 29. Januar 2026 (act. II 1) als rechtens und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-

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- 10 - richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 11 -

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.